3.2. Die Gläubigerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, was die Vorinstanz mit einer Zahlstelle an Dritte zu konstruieren versuche, sei absurd und offensichtlich unrichtig, denn die Erklärung betreffend Abwicklungskonto für Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Gläubigerin und der E._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich vom 29. November 2021 auf willkürliche Art und Weise als Zahlstelle an Dritte zu qualifizieren, gehe fehl. Denn der Vergleich sei bereits abgewickelt, abgeschlossen und abgeurteilt, sei vom Schuldner, in dessen Namen das Bezirksgericht Bremgarten gehandelt habe, gemäss Art. 241 Abs. 1 -8-