somit nicht erfüllt, da der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht sei bzw. eine Arrestlegung für eine Forderung in Höhe von Fr. 450.00 mangels Gefährdung der Vollstreckung unverhältnismässig wäre. Die weiteren Voraussetzungen für die Arrestlegung müssten daher nicht mehr überprüft werden. Die Einsprache sei deshalb gutzuheissen.