Aus den von ihr angeführten Rechtsöffnungsentscheiden könne die Gläubigerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der von der Gläubigerin als weitere Arrestforderung geltend gemachten Gerichtskosten von Fr. 400.00 und Parteikosten von Fr. 50.00 gemäss Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.222 vom 8. Februar 2021 handle es sich beim Schuldner um den Kanton Aargau und es sei alleine aufgrund dessen Stellung als Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft von keiner Gefährdung der Vollstreckung einer Forderung in Höhe von Fr. 450.00 auszugehen. Es wäre daher unverhältnismässig, für eine Forderung in diesem Betrag Arrest zu legen. Die Voraussetzungen für die Arrestlegung seien