Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, habe die Schuldnerin (recte: Gläubigerin) die Bezeichnung der D._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen können. Aus den von ihr angeführten Rechtsöffnungsentscheiden könne die Gläubigerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.