3. 3.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten bzw. damit rechtlich der Schuldner in den Abschreibungsbeschlüssen vom 21. September 2022 (VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36) verpflichtet worden sei, von den von der Gläubigerin bezahlten Kostenvorschüssen total Fr. 43'399.10 an die Gläubigerin zurückzuerstatten. Uneinig seien sich die Parteien, ob der Schuldner die Forderung der Gläubigerin von Fr. 43'399.10 durch Zahlung an die D._____ GmbH getilgt habe.