Dass ein Richter bei demjenigen Kanton angestellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt, verletzt den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ebenfalls nicht. Von einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Wiederholung des Arresteinspracheverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO fällt damit ausser Betracht. -7-