2.2.2. Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.