darunter die Richterinnen und Richter, von grosser Bedeutung sei, befinde sich in einer finanziell ausgesprochen schlechten Lage. Daneben müsse Staatshaftung in grossem Stil vermutet werden. Beim Schuldner handle es sich um den Arbeitgeber und "Brötchengeber" der urteilenden Richterin, welche den Arrest abgewiesen habe, um der Gläubigerin die Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen, was auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lasse. Der angefochtene Entscheid sei auch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Aus diesen Gründen sei der Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ zu bejahen (Beschwerde S. 17 ff., Rz. 36 ff.).