2. 2.1. Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ geltend, die den vorliegend angefochtenen Arresteinspracheentscheid gefällt hat. Gerichtspräsidentin C._____ sei als Vertreterin des Kantons Aargau, in dessen Namen sie handle, aus persönlichen Gründen befangen. Der Kanton Aargau, der für das Staatspersonal, -5-