1.2. Soweit die Gläubigerin der Kassierin des Bezirksgerichts Bremgarten strafbare Handlungen vorwirft (Beschwerde S. 14 ff., Rz. 27 ff.), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Für die Entgegennahme und Beurteilung von Strafanzeigen sind die Zivilgerichte sachlich nicht zuständig. Die Gläubigerin hätte sich dafür an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden (Art. 301 Abs. 1 StPO).