2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 aufzuheben, Gerichtspräsidentin C._____ in den Ausstand zu treten und das Arrestverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 1 ZPO zu wiederholen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." 3.2. Der Schuldner ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 3.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: