2.5. Die Gläubigerin nahm dazu mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Stellung, wobei sie an ihrem Arrestbegehren festhielt und um Abweisung der Arresteinsprache des Klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchte. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 4. Dezember 2023: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 10 vom 15. Mai 2023 betreffend Guthaben des Schuldners (Kanton Aargau) auf den Bankkonten der B._____ AG, R._____, IBAN aaa und IBAN bbb wird aufgehoben. 2. Auf den Antrag des Schuldners zur Leistung einer Arrestkaution durch die Gläubigerin wird nicht eingetreten.