2. Der Arrestbefehl sei zu bestätigen. 3. Die Gläubigerin sei zu keiner Arrestkaution zu verpflichten. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Einsprechers." 2.4. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hielt der Schuldner an seinen in der Einsprache formulierten Begehren fest und stellte den Antrag, die Begehren der Gläubigerin in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2023 seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.