Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.2 (SB.2023.10) Art. 27 Entscheid vom 27. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gläubigerin A._____ AG, […] Schuldner Kanton Aargau, handelnd durch Staatskanzlei des Kantons Aargau, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und Rechtsanwalt Marcel Lanz, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Arresteinsprache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gläubigerin ersuchte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 beim Bezirksgericht Aarau um Verarrestierung von Kontoguthaben des Schuldners für eine For- derung von Fr. 43'849.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 auf Fr. 43'399.10. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erliess am 15. Mai 2023 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang. 1.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog den Arrest am 16. Mai 2023 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus. Diese wurde dem Schuldner am 17. Mai 2023 zugestellt. 2. 2.1. Der Schuldner beantragte mit Arresteinsprache vom 30. Mai 2023: " 1. Der Arrest auf den Guthaben bei der B._____ AG, R._____, IBAN aaa und IBAN bbb sei aufzuheben. 2. Die Arrestgläubigerin sei zu verpflichten, eine Arrestkaution nach richterli- chem Ermessen zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestgläubigerin." 2.2. Am 5. Juni 2023 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht zur Zustellung der Arresturkunde Nr. ccc. 2.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2023 zur Arresteinsprache Stellung und beantragte: " 1. Die Einsprache sei abzuweisen. 2. Der Arrestbefehl sei zu bestätigen. 3. Die Gläubigerin sei zu keiner Arrestkaution zu verpflichten. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Einspre- chers." 2.4. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hielt der Schuldner an seinen in der Einsprache formulierten Begehren fest und stellte den Antrag, die Begehren der Gläubigerin in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2023 seien abzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.5. Die Gläubigerin nahm dazu mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Stellung, wobei sie an ihrem Arrestbegehren festhielt und um Abweisung der Arresteinspra- che des Klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchte. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 4. Dezember 2023: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 10 vom 15. Mai 2023 betreffend Guthaben des Schuldners (Kanton Aargau) auf den Bankkonten der B._____ AG, R._____, IBAN aaa und IBAN bbb wird aufgehoben. 2. Auf den Antrag des Schuldners zur Leistung einer Arrestkaution durch die Gläubigerin wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 500.00, werden der Gläubigerin auferlegt. 4. Die Gläubigerin wird verpflichtet, dem Schuldner eine Parteientschädigung von Fr. 2'190.90 (inkl. Fr. 156.60 MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Einspracheentscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezem- ber 2023 aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. 10 vom 15. Mai 2023 zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezem- ber 2023 aufzuheben, Gerichtspräsidentin C._____ in den Ausstand zu treten und das Arrestverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 1 ZPO zu wie- derholen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." 3.2. Der Schuldner ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zur Beschwerde- antwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid über die Arresteinsprache kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, bei denen es sich um echte oder un- echte Noven handeln kann. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen unechte Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 278 SchKG). 1.2. Soweit die Gläubigerin der Kassierin des Bezirksgerichts Bremgarten straf- bare Handlungen vorwirft (Beschwerde S. 14 ff., Rz. 27 ff.), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Für die Entgegennahme und Beurteilung von Strafanzeigen sind die Zivilgerichte sachlich nicht zuständig. Die Gläubige- rin hätte sich dafür an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden (Art. 301 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde die Befangenheit von Gerichts- präsidentin C._____ geltend, die den vorliegend angefochtenen Arrestein- spracheentscheid gefällt hat. Gerichtspräsidentin C._____ sei als Vertrete- rin des Kantons Aargau, in dessen Namen sie handle, aus persönlichen Gründen befangen. Der Kanton Aargau, der für das Staatspersonal, -5- darunter die Richterinnen und Richter, von grosser Bedeutung sei, befinde sich in einer finanziell ausgesprochen schlechten Lage. Daneben müsse Staatshaftung in grossem Stil vermutet werden. Beim Schuldner handle es sich um den Arbeitgeber und "Brötchengeber" der urteilenden Richterin, welche den Arrest abgewiesen habe, um der Gläubigerin die Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen, was auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lasse. Der angefochtene Entscheid sei auch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Aus diesen Gründen sei der Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ zu bejahen (Beschwerde S. 17 ff., Rz. 36 ff.). 2.2. 2.2.1. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbei- ständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die Gläubigerin beruft sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2.2.2. Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Be- fangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Rich- ters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der -6- Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Er- messen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Aus- übung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2). 2.2.3. Die Gläubigerin zeigte in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern Gerichts- präsidentin C._____ besonders krassen oder wiederholten Irrtümern unter- legen sein soll, die als schwere Verletzung der Richterpflichten qualifiziert werden müssten. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der blosse Umstand, dass die Gläubigerin mit dem vorliegend angefochtenen, von Ge- richtspräsidentin C._____ gefällten Entscheid nicht einverstanden ist, ver- mag den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ von vornherein nicht zu begründen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn sich im Beschwerdeverfahren herausstellen sollte, dass Gerichtspräsiden- tin C._____ das Recht unrichtig angewendet und/oder den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt hätte (Art. 320 ZPO). Dass ein Richter bei demjenigen Kanton angestellt ist, der in einem Verfah- ren als Partei auftritt, verletzt den Anspruch auf ein unabhängiges und un- parteiisches Gericht ebenfalls nicht. Von einem Richter ist genügende pro- fessionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann un- voreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Wiederholung des Arresteinspracheverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO fällt damit ausser Betracht. -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten bzw. damit rechtlich der Schuldner in den Abschreibungsbeschlüssen vom 21. September 2022 (VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36) verpflichtet worden sei, von den von der Gläubigerin bezahlten Kostenvorschüssen total Fr. 43'399.10 an die Gläubigerin zurückzuerstatten. Uneinig seien sich die Parteien, ob der Schuldner die Forderung der Gläubigerin von Fr. 43'399.10 durch Zahlung an die D._____ GmbH getilgt habe. Die Schuldnerin (recte: Gläubigerin) habe sich jedoch am 29. November 2021 schriftlich in einer "unwiderrufli- chen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" verpflichtet, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der E._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich (im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages vom 28. Juni 2017) über die Kontover- bindung der D._____ GmbH abgewickelt werden sollten. Diese Erklärung sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Da die Unwiderruflich- keit explizit vereinbart worden sei, habe die Schuldnerin (recte: Gläubige- rin) die Bezeichnung der D._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig wi- derrufen können. Aus den von ihr angeführten Rechtsöffnungsentscheiden könne die Gläubigerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der von der Gläubigerin als weitere Arrestforderung geltend gemachten Gerichts- kosten von Fr. 400.00 und Parteikosten von Fr. 50.00 gemäss Rechtsöff- nungsentscheid SR.2022.222 vom 8. Februar 2021 handle es sich beim Schuldner um den Kanton Aargau und es sei alleine aufgrund dessen Stel- lung als Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft von keiner Ge- fährdung der Vollstreckung einer Forderung in Höhe von Fr. 450.00 auszu- gehen. Es wäre daher unverhältnismässig, für eine Forderung in diesem Betrag Arrest zu legen. Die Voraussetzungen für die Arrestlegung seien somit nicht erfüllt, da der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht sei bzw. eine Arrestlegung für eine Forderung in Höhe von Fr. 450.00 man- gels Gefährdung der Vollstreckung unverhältnismässig wäre. Die weiteren Voraussetzungen für die Arrestlegung müssten daher nicht mehr überprüft werden. Die Einsprache sei deshalb gutzuheissen. 3.2. Die Gläubigerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, was die Vorinstanz mit einer Zahlstelle an Dritte zu konstruieren versuche, sei ab- surd und offensichtlich unrichtig, denn die Erklärung betreffend Abwick- lungskonto für Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Gläubigerin und der E._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich vom 29. November 2021 auf willkürliche Art und Weise als Zahlstelle an Dritte zu qualifizieren, gehe fehl. Denn der Vergleich sei bereits abgewi- ckelt, abgeschlossen und abgeurteilt, sei vom Schuldner, in dessen Namen das Bezirksgericht Bremgarten gehandelt habe, gemäss Art. 241 Abs. 1 -8- ZPO zu Protokoll genommen worden, und habe gemäss der drei Ent- scheide vom 21. September 2022 die Wirkung eines rechtskräftigen Ge- richtsentscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht habe die Verfahren abgeschrieben. In den drei Entscheiden vom 21. September 2022 sei keine Zahlstelle an Dritte genannt worden. Der Schuldner habe der Gläubigerin ihre Vorschüsse nicht zurückerstattet und die Forderung nicht getilgt. Der Schuldner könne die ihm von der Gläubigerin anvertrauten Vorschüsse ausschliesslich durch Rückzahlung auf das von der Gläubigerin mit Schrei- ben vom 3., 7. und 26. Oktober 2022 genannte Bankkonto der Gläubigerin tilgen, was er seit Erlass der rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent- scheide nicht getan habe. Entgegen E. 3.2.9 des angefochtenen Ent- scheids gebe es keinen noch abzuschliessenden Vergleich und kein Ver- fahren, welches von der Erklärung vom 29. November 2021 erfasst wäre. 3.3. Der Schuldner hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, er habe aufgezeigt, dass sich der vormalige Rechtsvertreter der Gläubigerin, Rechtsanwalt F._____ von der D._____ GmbH, mit Schreiben vom 28. September 2022 an die Kasse des Bezirksgerichts Bremgarten mit der Bitte um Auszahlung der Restanz aus den Gerichtskostenvorschüssen auf das Konto der D._____ GmbH gewandt habe. Die Gläubigerin habe sich mit Erklärung vom 29. November 2021 unwiderruflich verpflichtet, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der E._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich (im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkei- ten) über die Kontoverbindung der D._____ GmbH abgewickelt werden sollten. Die Gläubigerin habe weiter erklärt, dass jeder, dem diese Erklä- rung mitgeteilt werde, einzig an die genannte Kontoverbindung freiwerdend leisten könne. Gestützt auf diese eindeutige Erklärung der Gläubigerin habe der Schuldner den zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 43'399.10 an die D._____ GmbH geleistet. Die Forderung der Gläubigerin sei damit ge- tilgt. Die D._____ GmbH habe am 2. März 2023 bestätigt, den Gesamtbe- trag von Fr. 43'399.10 am 25. Oktober 2023 erhalten zu haben. 4. 4.1. Generell wird im Einspracheverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Be- stands der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrunds bei fehlender Pfanddeckung und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und in der Schweiz bele- gen sind, entschieden (REISER, a.a.O., N. 3 zu Art. 278 SchKG). Der Ein- sprecher hat der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers im Arrest- verfahren die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegen zu stellen, wobei der Arrestgläubiger die Beweislast trägt. -9- Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betrei- bungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, be- willigt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vor- handen sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Im Arresteinspracheverfahren kann insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung bestritten werden (REISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 278 SchKG). 4.2. 4.2.1. Die Gläubigerin, handelnd durch G._____, Vizepräsident des Verwaltungs- rats mit Einzelunterschrift, gab am 29. November 2021 folgende schriftliche Erklärung ab (vorinstanzliche Akten [VA] Beilage 9 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023): " Unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto Die unterzeichnete A._____ AG (CHE-[…]) erklärt hiermit unwiderruflich, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der E._____ SA (CHE-[…]) noch abzuschliessenden Vergleich (im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkeiten) über folgende Kontoverbindung abgewickelt wer- den soll: Kontoinhaberin: D._____ GmbH Bank: H._____ AG, S._____ | Kontonummer: […] IBAN: […] | Swift (BIC): […] Jedem, der diese Erklärung mitgeteilt wird, kann einzig an vorgenannte Kontoverbindung freiwerdend Zahlung leisten." Am 15./21. Juli 2022 schlossen die Gläubigerin und die E._____ SA einen Vergleich betreffend "Aufhebung des Mietvertrages vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkeiten" ab. Aus lit. I und J der Präambel sowie Ziff. 5 und 6 des Vergleichs ergibt sich, dass sich der Vergleich auf die vor dem Bezirksge- richt Bremgarten anhängig gemachten Verfahren VZ.2020.38, VZ.2020.39 und VZ.2021.36 bezog. Mit Verfügungen vom 21. September 2022 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten diese drei Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und wies die Gerichtskasse Bremgarten an, der Gläubigerin von den geleisteten Kostenvorschüssen total Fr. 43'399.10 zu- rückzuerstatten (VA Beilagen 1 - 3 zur Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Juni 2023). Die Gläubigerin teilte der Gerichtskasse Bremgarten mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 mit, dass sie nicht mehr von Rechtsanwalt F._____ und Rechtsanwältin I._____ von der D._____ GmbH vertreten werde, weshalb - 10 - die zurückzuerstattenden Kostenvorschüsse auf ihr Bankkonto zu überwei- sen seien (VA Beilage 8 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). Am 17. Oktober 2022 ersuchte Rechtsanwalt F._____ die Gerichtskasse Bremgarten gestützt auf die einleitend genannte Erklärung der Gläubigerin, die zurückzuerstattenden Kostenvorschüsse auf das Bankkonto der D._____ GmbH zu überweisen (VA Beilage 7 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). Rechtsanwalt F._____ bestätigte der Gerichtskasse Bremgarten am 2. März 2023, dass die D._____ GmbH am 25. Oktober 2022 den Gesamt- betrag von Fr. 43'399.10 von der Abteilung Finanzen Aargau, Sektion Tre- sorerie, erhalten habe (VA Beilage 10 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). 4.2.2. Der Schuldner hat grundsätzlich an den Gläubiger zu leisten. Dies ergibt sich regelmässig aus dem Inhalt der Leistungspflicht. Leistet der Schuldner einem Dritten, hat er nicht erfüllt. Nicht als Dritter gilt der Vertreter, den der Gläubiger zum Empfang der Leistung ermächtigt hat. Wer einem solchen Vertreter leistet, erbringt die Leistung gegenüber dem Gläubiger (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Rz. 2072 f.; ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 32 f. und N. 37 zu Art. 68 OR). Ermächtigt der Gläubiger den Schuldner, die Leistung einem Dritten zu er- bringen, wird der Schuldner berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich auf diese Weise zu befreien. Der Dritte handelt als Hilfsperson des Gläubigers (sog. Zahlstelle). Die Ermächtigung kann bei Begründung der Forderung oder nachträglich erteilt werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschwei- gend erfolgen, durch einseitiges Rechtsgeschäft oder als Inhalt einer Ver- tragsabrede (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2086). Von der Ermächtigung zur Leistung an eine Zahlstelle zu unterscheiden ist die Anweisung (Art. 466 ff. OR). Durch die Anweisung wird der Angewie- sene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Gemäss Art. 468 Abs. 1 OR wird der Angewiesene, der dem Anwei- sungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, diesem zur Zahlung verpflichtet. Von Gesetzes wegen ist der Angewiesene nicht zur Annahme der Anweisung und zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflich- tet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 468 Abs. 2 OR. Da- nach ist der Angewiesene auch ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Anweisenden zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, - 11 - wenn er Schuldner des Anweisenden ist (Anweisung auf Schuld) und sich seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger leisten soll, in keiner Weise verschlechtert wird (THOMAS KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 f. zu Art. 468 OR). 4.2.3. Im vorliegenden Fall ist keine Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner ersichtlich, mit welcher sich Letzterer zur Zahlung der zu- rückzuerstattenden Kostenvorschüsse auf das Bankkonto der D._____ GmbH verpflichtet hätte. Die "unwiderrufliche Erklärung" vom 29. Novem- ber 2021 gab die Gläubigerin vielmehr gegenüber der D._____ GmbH ab (VA Beilage 9 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). Anders als bei der Vereinbarung einer Zahlstelle, bei der auch eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung weiterhin möglich ist, kann zudem der- jenige Schuldner, dem diese Erklärung mitgeteilt wird, Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Gläubigerin und der E._____ SA abgeschlossenen Vergleich im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkeiten einzig an die D._____ GmbH mit befreiender Wirkung leisten. Aus diesen Gründen dürfte die "unwiderrufliche Erklärung" eher eine Anweisung i.S.v. Art. 466 ff. OR als eine Bezeichnung einer Zahlstelle darstellen. Wie die "unwider- rufliche Erklärung" rechtlich zu qualifizieren ist, braucht im vorliegenden Verfahren indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend ist, dass die "unwiderrufliche Erklärung" dem Schuldner bzw. der Gerichts- kasse Bremgarten von Rechtsanwalt F._____ mit Schreiben vom 17. Ok- tober 2022 (VA Beilage 7 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023) mitgeteilt wurde. Aufgrund dessen konnte die Gerichtskasse Bremgarten die der Gläubigerin zustehenden Kostenvorschüsse für die vom Vergleich erfassten Gerichtsverfahren nur noch mittels Zahlung auf das in der Erklä- rung genannte Bankkonto mit befreiender Wirkung zurückerstatten. Daran vermag wegen der ausdrücklichen Unwiderruflichkeit der Erklärung nichts zu ändern, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt F._____ sowie Rechtsanwältin I._____ gemäss Schreiben der Gläubigerin vom 7. Oktober 2023 nicht mehr bestanden haben soll (VA Beilage 8 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). Nicht zu ent- scheiden ist in diesem Zusammenhang auch, welcher Rechtsnatur der Rückerstattungsanspruch der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner be- treffend die zurückzuerstattenden Gerichtskostenvorschüsse war. Immer- hin sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Gerichtskostenvorschüssen um eine vorschussweise Bezahlung und nicht bloss um eine Sicherstellung der Gerichtskosten handelt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 98 ZPO). Entge- gen der Auffassung der Gläubigerin dürften die Bestimmungen über den Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR) somit weder unmittelbar noch analog anwendbar sein. - 12 - 4.2.4. Rechtsanwalt F._____ bestätigte mit Schreiben vom 2. März 2023 gegen- über der Gerichtskasse Bremgarten, die D._____ GmbH habe am 25. Ok- tober 2022 von der Abteilung Finanzen Aargau, Sektion Tresorerie, den Betrag von Fr. 43'399.10 in drei Teilzahlungen (Fr. 9'561.50, Fr. 21'143.60 und Fr. 12'694.00) erhalten (VA Beilage 10 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023). Demnach ist davon auszugehen, dass die Arrestforde- rung der Gläubigerin in diesem Umfang bereits vor Erlass des Arrestbefehls getilgt war. Eine Verzinsung der Arrestforderung ab 14. November 2022 fiel ausser Betracht, konnte sich der Schuldner ab diesem Tag doch gar nicht mehr in Verzug befinden, nachdem die Tilgung der Schuld bereits am 25. Oktober 2022 erfolgt war. Folglich fehlt es insoweit an der Glaubhaft- machung des Bestehens der Arrestforderung i.S.v. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.222 der Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau vom 8. Februar 2023, mit welchem der Gläubigerin in der gegen den Schuldner angehobenen Betreibung Nr. ddd des Regiona- len Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA Beilage 2 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023), kann die Gläubigerin – entgegen ihrer vor Vorinstanz und in der Beschwerde geäusserten Auffassung – nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. In der definitiven Rechtsöffnung wird nur über die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels und somit über die Fortsetzung der Betreibung in jenem Stadium und unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente entschieden. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet daher keine Wirkungen über die betreffende Betreibung hinaus; er ist rein vollstreckungsrechtlicher Natur (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 40, 157 ff.; DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 84 SchKG; STÉPHANE ABBET, in: STÉPHANE AB- BET/AMBRE VEUILLET, La mainlevée de l'opposition, Commentaire des ar- ticles 79 à 84 LP, 2. Aufl. 2022, N. 127 zu Art. 84 SchKG). Da der Gläubi- gerin mit dem erwähnten Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q._____ definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, entfaltete dieser Entscheid somit nur in jener Betreibung Wirkung. Im Übrigen hatte der Schuldner in jenem Ver- fahren die Tilgung der Forderung gar nicht eingewendet, weshalb die Rechtsöffnungsrichterin diese Frage nicht zu prüfen hatte (Entscheid SR.2022.222 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Februar 2023 [= VA Beilage 2 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023] E. 4). 4.2.5. Die restliche Arrestforderung von Fr. 450.00 setzt sich zusammen aus den der Gläubigerin vom Schuldner direkt zu ersetzenden Gerichtskosten (Ent- scheidgebühr) von Fr. 400.00 und der ihr vom Schuldner zu bezahlenden - 13 - Parteientschädigung von Fr. 50.00 für das Rechtsöffnungsverfahren ge- mäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.222 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Februar 2023. Die Rechtsöffnungskosten (Gerichtskosten und eventuelle Parteientschä- digung) sind Teil der Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, welche dem Gläubiger aus dem Ergebnis der Betreibung auszurichten sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Grundsätzlich können Betreibungskosten nur aus einer laufenden Betreibung gedeckt werden; kommt es nicht zur Verwertung und Verteilung, so hat der Gläubiger die entsprechenden Kosten zu tragen. Da die Rechtsöffnungskosten Betreibungskosten sind, können sie jedenfalls so lange nicht separat in Betreibung gesetzt werden, als ihre Rückerstat- tung an den Gläubiger einfach dadurch erreicht werden kann, dass eine bereits eingeleitete Betreibung, für die der Gläubiger Rechtsöffnung erhal- ten hat, fortgesetzt wird. Der Gläubiger hat diesfalls keinen Grund, dafür eine separate Betreibung einzuleiten (BGE 149 III 210 E. 4.3.3 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 76 zu Art. 84 SchKG). Da der Gläubigerin mit dem eingangs erwähnten Entscheid in der Betrei- bung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q._____ definitive Rechts- öffnung erteilt wurde und sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren stellte (vgl. VA Beilage 13 zur Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Juni 2023), ist es nach dem soeben Gesagten wahrscheinlich, dass sie den ihr zugesprochenen Kostenersatz für das Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.222 in der Höhe von Fr. 450.00 nicht separat in Betreibung setzen kann. Folglich fehlt es auch diesbezüglich an der Glaubhaftmachung des Bestehens der Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG für die Bewilligung des von der Gläubigerin be- gehrten Arrests erfüllt waren. Die Vorinstanz hat ihren Arrestbefehl vom 15. Mai 2023 daher zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. - 14 - 5.2. Die Gläubigerin hat dem anwaltlich vertretenen Schuldner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 43'849.10 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 7'851.90, die um 75 % auf Fr. 1'963.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summari- sches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'570.40 vorzunehmen. Ein Rechts- mittelabzug erscheint mit Blick auf die umfangreichen Eingaben der Gläu- bigerin nicht gerechtfertigt, weshalb es bei der Entschädigung von Fr. 1'570.40 bleibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 47.10) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'617.50 (ausmachend Fr. 131.00), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'748.50 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Gläubigerin auferlegt. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, dem Schuldner für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'748.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens - 15 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'849.10. Aarau, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber