3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 9 GebührD). Zudem hat die Klägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]