Die Klägerin hätte deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend im angefochtenen Entscheid festhielt, den Ausstand selbständig und im Verfahren SR.2022.124 verlangen müssen, wenn sie der Auffassung war, die Präsidentin sei aus dem oben erwähnten Grund befangen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Der erst im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 6. April 2024 verlangte Ausstand ist deshalb verspätet. -5- Die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. November 2024 erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.