2.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ erachtete sich im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.124 trotz der Tatsache, dass auch dort die Kasse des Bezirksgerichts Q._____ für den Gläubiger (Kanton Aargau) handelte, offensichtlich nicht als befangen. Diese Auffassung erweist sich mit Blick auf den Entscheid KBE.2024.20 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2024, mit welchem das Ausstandsbegehren vom 29. April 2024 des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ für die Präsidien jenes Gerichts abgewiesen wurde, auch als richtig.