3.2. Mit Entscheid vom 27. November 2024 (SR.2024.120) wies der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ das Revisionsgesuch der Klägerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3.3. Gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Revision sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. November 2024 und 26. August 2022 aufzuheben und -3-