SchKG, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ diesem mit Schreiben vom 2. April 2024 anzeigte, dass sich die Präsidien aufgrund der Tatsache, dass die Gerichtskasse des eigenen Bezirksgerichts als Vertreterin des Beklagten agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO als befangen erachten würden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. April 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q._____ um Revision des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 26. August 2022 (SR.2022.124), wegen Befangenheit der Gerichtsperson.