Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ erteilte mit Entscheid vom 26. August 2022 im Verfahren SR.2022.124 dem Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022) für die Forderung gegen die Klägerin in der Höhe von Fr. 3'972.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2022 definitive Rechtsöffnung, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.