Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.299 (SR.2024.120) Art. 24 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse […], […] Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Revision des Entscheids SR.2022.124 vom 26. August 2022 des Zivilgerichts Q._____ (Rechtsöffnung) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ erteilte mit Entscheid vom 26. August 2022 im Verfahren SR.2022.124 dem Beklagten in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022) für die Forderung gegen die Klägerin in der Höhe von Fr. 3'972.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2022 definitive Rechtsöff- nung, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Das Betreibungsamt R._____ kündigte dem Vizepräsidenten des Verwal- tungsrats der Klägerin in einer vom Beklagten gegen diesen persönlich ein- geleiteten Betreibung (Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes R._____) am 15. Februar 2024 die Pfändung an. Gegen diese Pfändungsankündi- gung erhob der Vizepräsident des Verwaltungsrats der Klägerin beim Be- zirksgericht Q._____ Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG, worauf der Prä- sident des Bezirksgerichts Q._____ diesem mit Schreiben vom 2. April 2024 anzeigte, dass sich die Präsidien aufgrund der Tatsache, dass die Gerichtskasse des eigenen Bezirksgerichts als Vertreterin des Beklagten agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO als befangen erachten wür- den. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. April 2024 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q._____ um Revision des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 26. August 2022 (SR.2022.124), wegen Befangenheit der Gerichtsperson. 3.2. Mit Entscheid vom 27. November 2024 (SR.2024.120) wies der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ das Revisionsgesuch der Klägerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3.3. Gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Revision sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. November 2024 und 26. August 2022 aufzuheben und -3- das Gesuch des Revisionsgesuchsgegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022) abzuweisen. 2. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt R._____ sei superprovisorisch anzuweisen, die Betrei- bung Nr. aaa gegen die Revisionsgesuchstellerin einzustellen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 3.4. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Klägerin mit angefochtenem Entscheid ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berufung auf einen Ausstandsgrund zum aktuellen Zeitpunkt verspätet sei, nachdem der Be- klagte das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ am 21. Juni 2022 eingereicht habe. Ein allfälliges Ausstandsgesuch hätte von der Klägerin unverzüglich nach Kenntnis der ersten Verfügung der Gerichtspräsidentin Q._____ vom 29. Juni 2022 im Verfahren SR.2022.124 gestellt werden müssen. Daraus, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Q._____ gemäss Schreiben vom 2. April 2024 als untere Aufsichtsbehörde in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG als befangen erachteten, könne die Klägerin jedenfalls nicht ableiten, dass ihr ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens bekannt geworden sei. Ohnehin habe die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts mit Ent- scheid vom 9. Juli 2024 (KBE.2024.21 [recte: KBE.2024.20]) das vom -4- geschäftsführenden Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ im Namen aller Gerichtspräsident(inn)en gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen (an- gefochtener Entscheid E. 2). 2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass entgegen Erw. 2 des ange- fochtenen Entscheids die Revision gegen den Entscheid des Bezirksge- richts Q._____ vom 26. August 2022 nur drei Tage nach der Zustellung des "Ausstandsentscheids" der Präsidien des Bezirksgerichts Q._____ vom 2. April 2024 erhoben worden sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb nicht verspätet erfolgt. Sinngemäss bestreitet die Klägerin damit die vorinstanz- liche Feststellung, wonach sie aus dem Schreiben vom 2. April 2024 nicht ableiten könne, dass ihr der allfällige Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens bekannt geworden sei. 2.3. 2.3.1. Festzustellen ist zunächst, dass es sich beim Schreiben vom 2. April 2024 nicht um einen Entscheid handelt. Abgesehen davon hat dieses Schreiben gar keine Wirkung entfaltet, weil der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ am 29. April 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein formelles Ausstandsbegehren stellte, welches mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (KBE.2024.20) abgewiesen wurde (vgl. Ziff. 2.2 und 3 des Aktenzusammenzuges dieses Entscheides). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ erachtete sich im Rechtsöff- nungsverfahren SR.2022.124 trotz der Tatsache, dass auch dort die Kasse des Bezirksgerichts Q._____ für den Gläubiger (Kanton Aargau) handelte, offensichtlich nicht als befangen. Diese Auffassung erweist sich mit Blick auf den Entscheid KBE.2024.20 der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2024, mit wel- chem das Ausstandsbegehren vom 29. April 2024 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Q._____ für die Präsidien jenes Gerichts abgewiesen wurde, auch als richtig. Demzufolge kann die Klägerin daraus, dass sich die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Q._____ erst knapp zwei Jahre nach dem Ent- scheid im Verfahren SR.2022.124 in einem anderen Verfahren (zunächst) als befangen erachtete, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie entgegen der Auffassung der Klägerin im Revisionsgesuch eben nicht zum Ausstand verpflichtet war. Die Klägerin hätte deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend im angefochtenen Entscheid festhielt, den Ausstand selbständig und im Verfahren SR.2022.124 verlangen müssen, wenn sie der Auffassung war, die Präsidentin sei aus dem oben erwähnten Grund befangen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Der erst im Rahmen des Revisionsge- suchs vom 6. April 2024 verlangte Ausstand ist deshalb verspätet. -5- Die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. November 2024 erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegen- standslos. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 9 GebührD). Zudem hat die Klägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'972.65. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella