Der Kläger war mit der von der Beklagten verlangten Verrechnung nicht einverstanden (vgl. die E-Mails vom 10. und 15. November 2024 [Replikbeilage 1]). Entsprechend gelingt es der Beklagten nicht, die für die Verrechnung einer Forderung eines Privaten mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach Art. 125 Ziff. 3 OR erforderliche Zustimmung des Klägers zu beweisen. Dass der Kläger gestützt auf Art. 111 ZPO die Verrechnung mit dem von der Beklagten im Verfahren VZ.2021.36 geleisteten Kostenvorschuss vorgenommen hatte, ändert daran nichts. Das Erfordernis der Zustimmung nach Art.