4.3. Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklagten vom 25. März 2024) erklärte die Beklagte die Verrechnung ihrer Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren VZ.2021.36 mit der Forderung des Klägers von Fr. 1'800.55 gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung vom 11. April 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. 4.4. Wider den Willen des Gläubigers können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR).