4.2.2. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung wurde von ihr mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten VZ.2021.36 vom 21. September 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 25. März 2024) begründet. In jenem Entscheid (Dispositiv- Ziffer 2) wurde die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem in jenem Verfahren von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verrechnet, so dass aus dem geleisteten Kostenvorschuss eine Restforderung der Beklagten von Fr. 12'694.00 verblieb. -5-