Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffent- lich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme. Der Kläger habe sich in der Stellungnahme vom 4. April 2024 gegen die Verrechnung ausgesprochen, sodass eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung durch Verrechnungserklärung nicht möglich sei (angefochtener Entscheid E. 7.2. und 7.3.). Gestützt darauf erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung.