3.2. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweisen auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öf- fentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffent- lich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme.