" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben (Art. 85 SchKG). 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Das Obergericht zieht in Erwägung: