3. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: