2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. Februar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Eingaben vom 4. April 2024 (Kläger) und 15. April 2024 (Beklagte) liessen sich die Parteien erneut unaufgefordert vernehmen. 2.4. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts: