Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.298 (SR.2024.37) Art. 21 Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forde- rung von Fr. 1'804.60 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2023, für eine Forderung von Fr. 36.75 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zah- lungsbefehl angegeben: " 1 periodische Steuern gemäss Rechnung und Veranlagung Nr. bbb vom tt.mm.jjjj Kantons- und Gemeindesteuern für Steuerjahr 2021 2 Verzugszins bis 27.11.2023" 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 28. Februar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Eingaben vom 4. April 2024 (Kläger) und 15. April 2024 (Beklagte) lies- sen sich die Parteien erneut unaufgefordert vernehmen. 2.4. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenz- burg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungs-amtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023) für den Betrag von CHF 1'804.60 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2023 so-wie für CHF 36.75 Verzugszins bis 27. November 2023 definitive Rechts-öffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Novem- ber 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerde- gegners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Be- treibung zu geben (Art. 85 SchKG). 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Be- triebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). -4- 3. 3.1. Die Beklagte macht sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerde- verfahren geltend, sie habe die betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt. 3.2. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweisen auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öf- fentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffent- lich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme. Der Kläger habe sich in der Stellungnahme vom 4. April 2024 gegen die Verrechnung ausgesprochen, sodass eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung durch Verrechnungserklärung nicht möglich sei (angefochtener Entscheid E. 7.2. und 7.3.). Gestützt da- rauf erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung. 4. 4.1. Soweit sich die Beklagte mit dieser Begründung des angefochtenen Ent- scheids überhaupt auseinandersetzt und ihre Ausführungen nachvollzieh- bar sind, macht sie geltend, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und mit Fr. 2'000.00 und Fr. 1'804.60 verrechnet. Der Kläger sei daher mit der Verrechnung einverstanden gewesen und die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt (Beschwerde Ziff. 4). 4.2. 4.2.1. Die betriebene Forderung von Fr. 1'804.60 ergibt sich vorliegend aus der definitiven Veranlagungsverfügung vom 11. April 2023 des C._____ betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Gesuchsbeilage 2). Die geltend gemachten Aus- gleichs- und Verzugszinsen stützen sich auf § 224a StG sowie die Zinsver- ordnung (SAR 651.313). 4.2.2. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung wurde von ihr mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten VZ.2021.36 vom 21. September 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 25. März 2024) begründet. In jenem Entscheid (Dispositiv- Ziffer 2) wurde die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten aufer- legt und mit dem in jenem Verfahren von der Beklagten geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 14'694.00 verrechnet, so dass aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss eine Restforderung der Beklagten von Fr. 12'694.00 verblieb. -5- 4.3. Mit Schreiben vom 6. November 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklagten vom 25. März 2024) erklärte die Beklagte die Verrechnung ihrer Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren VZ.2021.36 mit der For- derung des Klägers von Fr. 1'800.55 gemäss der definitiven Veranlagungs- verfügung vom 11. April 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteu- ern vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. 4.4. Wider den Willen des Gläubigers können Verpflichtungen gegen das Ge- meinwesen aus öffentlichem Recht nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR). Der Kläger war mit der von der Beklagten verlangten Verrechnung nicht einverstanden (vgl. die E-Mails vom 10. und 15. November 2024 [Replik- beilage 1]). Entsprechend gelingt es der Beklagten nicht, die für die Ver- rechnung einer Forderung eines Privaten mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach Art. 125 Ziff. 3 OR erforderliche Zu- stimmung des Klägers zu beweisen. Dass der Kläger gestützt auf Art. 111 ZPO die Verrechnung mit dem von der Beklagten im Verfahren VZ.2021.36 geleisteten Kostenvorschuss vorgenommen hatte, ändert da- ran nichts. Das Erfordernis der Zustimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur dann, wenn der Private mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens ver- rechnen möchte und nicht umgekehrt, wenn das Gemeinwesen die Ver- rechnung erklärt. Daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer an- deren Forderung, die allerdings nichts mit der Steuerforderung zu tun hatte, ebenfalls eine Verrechnung vornahm, welche sich nebenbei erwähnt zu- dem explizit auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 111 ZPO) stützen konnte, kann die Beklagte entsprechend nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5. Somit hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nicht nachgewiesen hat. Folgerichtig hat sie die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. -6- 6. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'804.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler