4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 404 ZPO i.V.m. 111 Abs. 1 aZPO). Mangels entsprechendem Antrag ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.