3.5. Die betriebene Forderung wurde mit der definitiven Veranlagung der Beklagten für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 bzw. dem rechtskräftigen Einspracheentscheid des Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt, vom 15. September 2023 über die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache begründet (Gesuchsbeilage). Gestützt darauf macht der Kläger einen Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2019 von Fr. 2'599.45 geltend, für den vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung verlangte. -5-