3.4. Soweit sich die Beklagte mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt auseinandersetzt und ihre Ausführungen nachvollziehbar sind, macht sie geltend, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und Fr. 2'000.00 und Fr. 2'599.45 verrechnet. Der Kläger sei daher mit der Verrechnung einverstanden gewesen und die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt.