Der Beklagte habe sich in seiner Stellungnahme vom 16. September 2024 gegen die Verrechnung ausgesprochen, sodass eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung durch Verrechnungserklärung nicht möglich sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die definitive Rechtsöffnung in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 7.2 und 7.3).