3.3. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweis auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlichrechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme. Der Beklagte habe sich in seiner Stellungnahme vom 16. September 2024 gegen die Verrechnung ausgesprochen, sodass eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung durch Verrechnungserklärung nicht möglich sei.