2. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der -4- Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. 3.1. Die Beklagte macht sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe die betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt.