" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben (Art. 85 SchKG). 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."