2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren datiert am 9. August 2024 (Eingang: 13. August 2024) beantragte der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zins und Zahlungsbefehlskosten) definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 9. September 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Eingaben vom 16. September 2024 (Kläger) und 27. September 2024 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.