1. Mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 2'599.45 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2024 sowie für aufgelaufene Verzugszinsen bis 1. März 2024 von Fr. 32.85 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " periodische Steuern gemäss Rechnung und Veranlagung Nr. bbb vom 15.09.2023; […]" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. April 2024 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2024 Rechtsvorschlag erhob.