Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.297 (SR.2024.195) Art. 11 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 2'599.45 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2024 sowie für aufgelaufene Verzugszinsen bis 1. März 2024 von Fr. 32.85 und Fr. 74.00 Zahlungsbe- fehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zah- lungsbefehl angegeben: " periodische Steuern gemäss Rechnung und Veranlagung Nr. bbb vom 15.09.2023; […]" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. April 2024 zugestellt, wo- raufhin diese am 19. April 2024 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren datiert am 9. August 2024 (Eingang: 13. Au- gust 2024) beantragte der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zins und Zahlungsbefehls- kosten) definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 9. September 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betrei- bung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Eingaben vom 16. September 2024 (Kläger) und 27. September 2024 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenz- burg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2024) für den Betrag von CHF 2'599.45 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2024 sowie für CHF 32.85 Verzugszins bis 1. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die -3- Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegeg- ners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Be- treibung zu geben (Art. 85 SchKG). 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der -4- Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. 3.1. Die Beklagte macht sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerde- verfahren geltend, sie habe die betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt. 3.2. Wider den Willen des Gläubigers können Verpflichtungen gegen das Ge- meinwesen aus öffentlichem Recht nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR). 3.3. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweis auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Priva- ten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öffent- lichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hinge- gen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich- rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Ge- meinwesen zustimme. Der Beklagte habe sich in seiner Stellungnahme vom 16. September 2024 gegen die Verrechnung ausgesprochen, sodass eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerforderung durch Verrech- nungserklärung nicht möglich sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die definitive Rechtsöffnung in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewie- senen Umfang zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 7.2 und 7.3). 3.4. Soweit sich die Beklagte mit dieser Begründung des angefochtenen Ent- scheids überhaupt auseinandersetzt und ihre Ausführungen nachvollzieh- bar sind, macht sie geltend, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und Fr. 2'000.00 und Fr. 2'599.45 verrechnet. Der Kläger sei daher mit der Verrechnung einverstanden gewesen und die be- triebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt. 3.5. Die betriebene Forderung wurde mit der definitiven Veranlagung der Be- klagten für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 bzw. dem rechtskräftigen Einspracheentscheid des Departement Finanzen und Res- sourcen, Kantonales Steueramt, vom 15. September 2023 über die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache begründet (Gesuchsbeilage). Gestützt darauf macht der Kläger einen Ausstand der Kantons- und Ge- meindesteuern für das Jahr 2019 von Fr. 2'599.45 geltend, für den vor Vo- rinstanz definitive Rechtsöffnung verlangte. -5- 3.6. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten vom 21. September 2022 […] (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 9. September 2024) begründet. In jenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2) wurde die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem in jenem Verfahren von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 14'694.00 verrechnet, so dass aus dem geleisteten Kosten- vorschuss eine Restforderung der Beklagten von Fr. 12'694.00 verblieb. 3.7. Mit E-Mail vom 18. Januar 2024 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklag- ten vom 9. September 2024) erklärte die Beklagte die Verrechnung ihrer geltend gemachten Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren […] vor dem Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten (oben E. 3.6) mit der Aus- standsforderung des Klägers von Fr. 2'599.45 für die Kantons- und Ge- meindesteuern des Jahres 2019 (oben E. 3.5). Mit dieser Verrechnung er- klärte sich der Kläger mit E-Mails vom 15. November 2023 und 23. Januar 2024 ausdrücklich nicht einverstanden (Beilage zur Stellungnahme des Klägers vom 16. September 2024). Dass der Kläger gestützt auf Art. 111 ZPO im Verfahren VZ.2021.36 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Bremgar- ten eine Verrechnung mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss vorgenommen hatte, ändert daran nichts. Das Erfordernis der Zu- stimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR gilt nur dann, wenn der Private mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens verrechnen möchte und nicht auch, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung er- klärt (oben E. 3.3). Daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren VZ.2021.36 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten eine Verrechnung vornahm, kann die Beklagte entsprechend nichts ableiten. Somit hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich der Kläger gegen die Verrechnung ausgesprochen hat und eine Tilgung der in Betreibung ge- setzten Steuerforderung durch Verrechnungserklärung nicht möglich ist. Folgerichtig hat sie die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 404 ZPO i.V.m. 111 Abs. 1 aZPO). Mangels entspre- chendem Antrag ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'599.45. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer