Im Ergebnis liegt keine Zustimmung seitens des Klägers für eine Verrechnung der Forderungen vor, womit eine solche bereits aus diesem Grund ausscheidet und es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung zu prüfen. 2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 1'100.00 (nebst Zins) definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. -6-