Unbesehen davon bestand die durch den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt des Entscheids am 21. September 2022 noch nicht und war diesem folglich gar nicht bekannt. Dass sich das Wappen des Kantons Aargau im Briefkopf sowie im Unterschriftenstempel des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 befindet, ist unbeachtlich, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass es sich beim Bezirksgericht Bremgarten um eine Behörde des Kantons Aargau handelt.