Eine Zustimmung für eine Verrechnung seitens des Klägers liegt ausweislich der Akten nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022, zumal darin lediglich die Gerichtskasse angewiesen wurde, der Beklagten den von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von Fr. 12'694.00 zurückzuerstatten (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 2024). Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 hat das Bezirksgericht Aarau die Beklagte sodann darüber informiert, dass eine Verrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderung nicht möglich sei und damit implizit zum Aus-