Forderung gegenüber dem Kläger (als Gemeinwesen) mit dessen öffent- lich-rechtlicher Forderung i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR nur dann zur Verrechnung bringen, wenn letzterer zustimmt (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1.). Die der Beklagten in den beiden Entscheiden des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 auferlegten ausstehenden Gerichtsgebühren, für welche die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung bewilligt hat, stellen öffentlich-rechtliche Forderungen des Staates dar.