2.3. Die beiden Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 sind vollstreckbar und stellen definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024), was unbestritten ist. Die Beklagte macht die Tilgung durch Verrechnung geltend, da ihr gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 eine Forderung ("Anspruch auf Rückerstattung") in der Höhe von Fr. 12'694.00 zustehe. Ob die Beklagte noch einen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Summe hat, oder ob unterdessen eine Rückerstattung erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben.