Was für die Gläubigerschaft gelte, müsse im Umkehrschluss auch für die Schuldnerschaft gelten. Das Gemeinwesen habe gemäss Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung zugestimmt, von der Beklagten "einen Kostenvorschuss von CHF 14'694.00 verlangt und davon CHF 2'000 und CHF 1'100 verrechnet". Damit habe die Beklagte nachgewiesen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihres Geleisteten einverstanden und die Forderung getilgt sei. Demzufolge habe die betriebene Forderung zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung Nr. aaa am 11. Juli 2024 nicht bestanden, weshalb sie grundlos und ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und damit aufzuheben sei.