Ohnehin sei notorisch, dass es sich beim Bezirksgericht Bremgarten um eine Behörde des Kantons Aargau handle und dieses insofern nicht für sich selber, sondern für das betroffene Gemeinwesen und insofern für den Kanton Aargau handle. So habe das Bundesgericht in Fällen, in welchen eine zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubiger aufgetreten sei, wiederholt festgehalten, dass keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehe. Was für die Gläubigerschaft gelte, müsse im Umkehrschluss auch für die Schuldnerschaft gelten.