Folglich habe die Beklagte, welche den Vorschuss geleistet habe, einen mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 fällig gewordenen Anspruch auf Rückerstattung des "Geleisteten oder dessen Anrechnung mit Gegenforderungen" des Klägers. Falsch sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass das Gemeinwesen mit der Verrechnung des Geleisteten in der Höhe von Fr. 12'694.00 einverstanden sei.