Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 durch Verrechnung getilgt seien. Beim Kostenvorschuss der Beklagten an den Kläger handle es sich um eine vorläufige Leistung, womit der Kostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten grundsätzlich zurückzuerstatten bzw. "das Geleistete mit Gegenforderungen zu verrechnen" sei. Folglich habe die Beklagte, welche den Vorschuss geleistet habe, einen mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 fällig gewordenen Anspruch auf Rückerstattung des "Geleisteten oder dessen Anrechnung mit Gegenforderungen" des Klägers.