2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass mit den beiden rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 zwei definitive Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Forderungen von Fr. 100.00 und Fr. 1'000.00 vorliegen würden. Soweit die Beklagte die Tilgung durch Verrechnung mit einer Forderung gegenüber dem Bezirksgericht Bremgarten in der Höhe von Fr. 12'694.00 geltend mache, so habe sie nicht nachgewiesen, dass der Kläger dieser Verrechnung zugestimmt habe.